Das Bundesjustizministerium hat vor kurzem die Entwürfe für ein Gesetzespaket zum Schutz vor digitaler Gewalt vorgestellt. Einiges geht nach dem Fall Collien Fernandes weiter als die Vorgaben der EU, die Deutschland bis Mitte 2027 ohnehin umsetzen musste.
So soll bereits das Erstellen und nicht erst das Verbreiten sexualisierter Deepfakes strafbar werden und so Schutzlücken für bildbasierte Gewalt schließen. Das Anfertigen vorsätzlich voyeuristischer Nacktaufnahmen soll auch an öffentlichen Orten wie Sauna, Umkleide oder Strand strafbar werden und auch bekleidete Intimbereiche dürfen dann nicht mehr fotografiert oder gefilmt werden. Schließlich soll auch die unbefugte Weitergabe von Aufnahmen, die zunächst einvernehmlich geteilt wurden, strafbar werden, etwa nach einer Trennung.
Auch die Verbreitung von Deepfakes, die „geeignet“ sind, dem Ansehen einer Person „erheblich zu schaden“ soll geahndet werden – darunter fallen dann auch nicht-sexuelle Aufnahmen.
Weiterhin soll das wiederholte oder ständige Tracking des Aufenthaltsortes oder der Tätigkeit einer anderen Person (Cyberstalking, meist durch den Ex-Partner) unter gewissen Umständen unter Strafe gestellt werden. Betroffene müssen hier bisher vor Gericht nachweisen, dass das Stalking schwere Folgen für sie hat und sie deswegen z.B. unter Angststörungen leiden oder arbeitsunfähig wurden. Die neue Vorschrift zu Tracking soll zudem nur für „unbefugte“ Fälle gelten: So dürfen Eltern weiter den Aufenthaltsort oder die Online-Aktivitäten ihrer Kinder tracken, wenn (bei gemeinsamem Sorgerecht) beide Eltern einverstanden sind und die Kinder in die Entscheidung der Eltern über das Tracking einbezogen wurden.
Zu „digitaler Gewalt“ zählt das Justizministerium auch Identitätsmissbrauch, Cybermobbing, der gezielte Kontakt zu Kindern mit sexueller Absicht („Cybergrooming“), das unerlaubte Veröffentlichen von Daten wie Adresse oder Telefonnummer („Doxing“), das unerwünschte Versenden pornografischer Bilder und Posts, die andere bedrohen, abwerten oder zu Straftaten aufrufen („Hate Speech“) – all dies soll nun strafrechtlich verfolgt werden können. Landgerichte sollen in besonders schweren Fällen außerdem zeitweilige Account-Sperren anordnen können, damit reichweitenstarke Accounts nicht wiederholt schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen begehen können.
Das Paket hat aber auch eine zivilrechtliche Komponente: Betroffene sollen von Plattformen und Internetzugangsanbietern leichter als bisher Auskunft über die Identität einer Person hinter einem anonymen oder pseudonymen Account bekommen, um dann selbst vor Gericht dagegen vorgehen zu können. Dazu sollen Anbieter künftig – sofern vorhanden – den Klarnamen und die Adresse herausgeben, wenn ein Gericht dies anordnet. Beides wird gebraucht, damit Betroffene etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz klagen können. Betroffene sollen eine solche Auskunft vor dem Landgericht beantragen können – allerdings auf eigene Kosten. Dazu müssen sie außerdem glaubhaft machen, dass eine unbekannte Person eine Rechtsverletzung begangen hat, und sie gegen diese Person zivilrechtliche Ansprüche geltend machen wollen.
Zur Umsetzung soll auch die Vorratsdatenspeicherung zurückkehren: Internetanbieter wie Telekom, O2, Vodafone oder 1&1 sollen IP-Adressen für voraussichtlich drei Monate speichern. Dabei hatte der Europäischen Gerichtshof erst 2024 entschieden, dass der Zeitraum „auf das absolut Notwendige“ begrenzt werden muss. Die deutschen Internetanbieter sollen den Ermittlungsbehörden ohne eine richterliche Anordnung Auskunft über mutmaßliche Rechtsverletzer geben müssen. Diese wenden ein, dass viele IP-Adressen mittlerweile über einen längeren Zeitraum beibehalten werden. Da die Speicherung vom Beginn bis zum Ende der Zuweisung einer IP-Adresse andauern solle, könnte eine mehrmonatige Speicherung zur Pflicht werden, warnen sie.
Das Gesetzespaket ist noch nicht beschlossen und muss noch Bundestag und Bundesrat passieren.